Stadtvorschriften und Rechtssprechung

Amtliche Abkürzung:                    GG

In der Fassung vom:                  20.01.2025

Gültig ab:                                     20.01.2025

Gültig bis:                        Unbestimmt / Widerruf

Dokumententyp:                     Verordnung

Grundrechte

 ( Grundgesetz – GG )
Vom 20.01.2025

Einleitende Vorschrift

In der Verantwortung und im Schutze des Gesetzes der freien Bürger von Rheinbeck im Kreis Niederthal gilt das folgende Grundgesetzt für alle Bürger zu achten und zu schützen.

§ 1

Menschenwürde

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Diese zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt.
(2) Das Volk und die Staatsbürger bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft das Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

§ 2

Freie Persönlichkeit 

(1) Jeder hat das Recht auf eine freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetzt verstößt. 

(2) Jeder hat das Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 3
Gesetz Gleichheit

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner Religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

§ 4
Meinung, Wort, Schrift, Bild Freiheit

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, und sich allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

 


§ 5

Glaubensfreiheit

 

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet,
(3) Die Polizei und/oder die Justiz haben aber das Recht, religiöse Gruppierungen zu verbieten.

 

§ 6
Die Ehe

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegen die Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Die Polizei hat das Recht, dieses Sorgerecht bei Verdacht oder anderweitigem der Kindesgefährdung zu entziehen.

 

§ 7
Versammlungsfreiheit

(1) Alle Staatsbürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung zu Versammeln.
(2) Die Polizei hat das Rechte Versammlungen ohne Voranmeldung wenn Gefahr für die Allgemeinheit besteht aufzulösen.
(3) Voranmeldungen müssen mindestens 4 Stunden vor der Versammlung bei der Polizei als auch beim Bürgermeister schriftlich eingereicht werden.
(4) Eine Versammlung muss Waffenfrei stattfinden.

 

§ 8
Vereinsfreiheit

(1) Alle Bürger haben das Rechte einen Verein und Gesellschaften zu bilden.
(2) Sollten Vereinigungen gegen andere oder gegen das Gesetz verstoßen hat die Polizei das Recht, diese Vereinigung oder auch diese Gesellschaft aufzulösen und einen Antrag beim Innenministerium eingehen zu lassen dieses zu Verbieten.

 

§ 9

Recht zur Freizügigkeit

(1) Alle Bürger haben das Recht auf Freizügigkeit, solange es nicht gegen die Gesetzt des StGB verstößt.
(2) Dieses Gesetzt kann durch andere Gesetze eingeschränkt werden.

 

§ 10
Eigentum

(1) Jeder hat das Recht auf Eigentums- und Eigentumsfreiheit, solange dieses nicht gegen Gesetze verstößt.
(2) Dieses Gesetz kann durch andere Gesetze eingeschränkt werden

§ 11

Staatsangehörigkeit

(1) Mit Beantragung des Personalausweises ist man offiziell Staatsbürger des Staates.
(2) Diese kann nur durch die oberste Instanz des Staates entzogen werden.

 

 

§ 12

Freie Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

 

§ 13
Recht auf Pflege

(1) Jeder hat das Rechte auf Gesundheit und Pflege, dies wird durch die Internen Dienste des Staates ausgeführt.

(2) Sollten die Dienste des Staates einem Bürger nicht weiterhelfen können, dies aufgrund von Eigengefährdung oder die Heilung nicht möglich ist, können diese nicht dafür haftbar gemacht werden.

§ 14

Staatsbehörden

(1) Alle Staatsbehörden, sind dazu verpflichtet für Recht, Ordnung, Schutz und Gesundheit zu sorgen.
(2) Folgende Staatsbehörden sind dazu berechtigt, Schusswaffen jederzeit bei sich zu tragen sofern diese im Dienst sind. Ausnahmen gelten für Leitungsebene und KDD.
– Polizei
– Zoll

 

§ 15
Gesetze

(1) Jeder ist dazu verpflichtet, das Grundgesetz und alle weiteren Gesetzbücher zu achten.
(2) Bei Zuwiderhandlung kann die Polizei, der Zoll oder das Ordnungsamt eingreifen.

§ 16

Gesetzes Änderungen

(1) Gesetzliche Änderungen können nur durch die Justizleitung mit dem Einverständnis der oberen Staatsinstanz vorgenommen werden.