Stadtvorschriften und Rechtssprechung

Amtliche Abkürzung:                Dekret-WaffG

In der Fassung vom:                  20.01.2025

Gültig ab:                                     20.01.2025

Gültig bis:                        Unbestimmt / Widerruf

Dokumententyp:                     Verordnung

Dekret zur Einschränkung des Waffengebrauchs

 (Dekret-WaffG)
Vom 20.01.2025

Einführung

Mit sofortiger Wirkung wird der Stadtpark zu einer „Waffenfreien Zone“ ernannt. Die Vollzugsbeamten der Polizei sind befugt, ohne einen bestimmten Anlass in dieser Zone Fahrzeug- und Personenkontrollen durchzuführen. Es wird keine zeitliche Begrenzung festgelegt.

1. Zum Stadtpark gehören die Bereich der Postleitzahlen 8037/8054/5053

Erlass

Innerhalb des genannten Bereiches ist das Führen von Schusswaffen, Stich- und Hiebwaffen sowie Anscheinswaffen verboten Geahndet wird ein Verstoß gegen diesen Erlass entsprechend § 51 Abs. 1 Waffengesetz

Innerhalb des genannten Bereiches ist das Tragen von Vermummungen sowie von Schuss- und Stichsicheren Schutzwesten verboten

1 Personen mit amtlich ausgestellten Waffenbesitzkarten, kleinen Waffenscheinen, großen Waffenscheinen oder Jagdscheinen ist es zusätzlich zu den geltenden Regelungen des § 42 Waffengesetz verboten, an öffentlichen Plätzen, im Sinne dieser Verordnung, Waffen offen zu führen oder zu tragen.