Stadtvorschriften und Rechtssprechung
Amtliche Abkürzung: Dekret-WaffG
In der Fassung vom: 20.01.2025
Gültig ab: 20.01.2025
Gültig bis: Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp: Verordnung
Dekret zur Einschränkung des Waffengebrauchs
(Dekret-WaffG)
Vom 20.01.2025
Einführung
Mit sofortiger Wirkung wird der Stadtpark zu einer „Waffenfreien Zone“ ernannt. Die Vollzugsbeamten der Polizei sind befugt, ohne einen bestimmten Anlass in dieser Zone Fahrzeug- und Personenkontrollen durchzuführen. Es wird keine zeitliche Begrenzung festgelegt.
1. Zum Stadtpark gehören die Bereich der Postleitzahlen 8037/8054/5053
Erlass
Innerhalb des genannten Bereiches ist das Führen von Schusswaffen, Stich- und Hiebwaffen sowie Anscheinswaffen verboten Geahndet wird ein Verstoß gegen diesen Erlass entsprechend § 51 Abs. 1 Waffengesetz
Innerhalb des genannten Bereiches ist das Tragen von Vermummungen sowie von Schuss- und Stichsicheren Schutzwesten verboten
1 Personen mit amtlich ausgestellten Waffenbesitzkarten, kleinen Waffenscheinen, großen Waffenscheinen oder Jagdscheinen ist es zusätzlich zu den geltenden Regelungen des § 42 Waffengesetz verboten, an öffentlichen Plätzen, im Sinne dieser Verordnung, Waffen offen zu führen oder zu tragen.