Stadtvorschriften und Rechtssprechung
Amtliche Abkürzung: Dekret-LuftVO
In der Fassung vom: 20.01.2025
Gültig ab: 20.01.2025
Gültig bis: Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp: Verordnung
Dekret zur Einschränkung der Benutzung des Luftraums
(Dekret-LuftVO)
Vom 20.01.2025
§1
Gebiete mit Flugbeschränkungen
(1) Gemäß §17 Abs. 1 LuftVO legt das Amt für Mobilität, Verkehr und Instandhaltung folgende Gebiete mit Flugbeschränkungen fest:
- a. Stadtpark,
- b. Justizvollzugsanstalt Rheinbeck,
- c. Ölbohrinsel,
- d. Atomkraftwerk
(2) Die Flugbeschränkungen beziehen sich auf einen Radius von 200m um den Mittelpunkt der in (1) genannten Gebiete
§2
Flugbeschränkungen und Ausnahmen
(1) Für die in §1 Abs. 1 festgelegten Gebiete mit Flugbeschränkungen gilt ein Flugverbot bis 800 ft über Grund.
(2) Ausnahmen nach §30 LuftVG sowie §39 LuftVO bleiben von diesem Dekret unberührt.
§3
Geltungsbeginn; Geltungsdauer
(1) Dieses Dekret kommt sofort zur Geltung.
(2) Dieses Dekret gilt unbefristet und bedarf offizieller Widerrufung.
§4
Ahndung
Geahndet wird ein Verstoß gegen dieses Dekret entsprechend § 62 LuftVG