Stadtvorschriften und Rechtssprechung

Amtliche Abkürzung:                Dekret-LuftVO

In der Fassung vom:                  20.01.2025

Gültig ab:                                     20.01.2025

Gültig bis:                        Unbestimmt / Widerruf

Dokumententyp:                     Verordnung

Dekret zur Einschränkung der Benutzung des Luftraums

 (Dekret-LuftVO)
Vom 20.01.2025

§1
Gebiete mit Flugbeschränkungen

(1) Gemäß §17 Abs. 1 LuftVO legt das Amt für Mobilität, Verkehr und Instandhaltung folgende Gebiete mit Flugbeschränkungen fest:

a. Stadtpark,
b. Justizvollzugsanstalt Rheinbeck,
c. Ölbohrinsel,
d. Atomkraftwerk
(2) Die Flugbeschränkungen beziehen sich auf einen Radius von 200m um den Mittelpunkt der in (1) genannten Gebiete

§2
Flugbeschränkungen und Ausnahmen

(1) Für die in §1 Abs. 1 festgelegten Gebiete mit Flugbeschränkungen gilt ein Flugverbot bis 800 ft über Grund.
(2) Ausnahmen nach §30 LuftVG sowie §39 LuftVO bleiben von diesem Dekret unberührt.

§3
Geltungsbeginn; Geltungsdauer

(1) Dieses Dekret kommt sofort zur Geltung.
(2) Dieses Dekret gilt unbefristet und bedarf offizieller Widerrufung.

§4
Ahndung

Geahndet wird ein Verstoß gegen dieses Dekret entsprechend § 62 LuftVG